211.61
CH-SG
§ 9 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Zusammenarbeit mit andern Institutionen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Zusammenarbeit mit andern Institutionen
1. Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.