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211.61 CH-SG

§ 7 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Forschung und Entwicklung

I. Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Forschung und Entwicklung

1. Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiterentwicklung

1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;

2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbildet.

2. Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

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