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211.61 CH-SG

§ 6 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 2. Veränderungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 2. Veränderungen

1. Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.

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