211.61
CH-SG
§ 6 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 2. Veränderungen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 2. Veränderungen
1. Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.