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211.61 CH-SG

§ 48 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Übergangsregelung

VIII. Schlussbestimmungen
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§ 48 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Übergangsregelung

1. Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.

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