211.61
CH-SG
§ 47 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden
VIII. Schlussbestimmungen
§ 47 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden
1. Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.