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§ 45 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Schiedsgericht

VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule
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§ 45 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Schiedsgericht

1. Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.

2. Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, sodass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.

3. Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.

4. Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 massgebend.

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