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§ 44 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 3. Verfahren, Entscheid, Verjährung

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§ 44 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 3. Verfahren, Entscheid, Verjährung

1. Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.

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