211.61
CH-SG
§ 43 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
V. Haftung und Verantwortlichkeit
§ 43 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
1. Disziplinarmassnahmen sind
1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5000.-;
3. vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung;
4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
5. disziplinarische Entlassung.