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§ 43 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen

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§ 43 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen

1. Disziplinarmassnahmen sind

1. Verweis;

2. Geldleistung bis Fr. 5000.-;

3. vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung;

4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;

5. disziplinarische Entlassung.

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