211.61
CH-SG
§ 42 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Disziplinarmassnahmen 1. Grundsatz
V. Haftung und Verantwortlichkeit
§ 42 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Disziplinarmassnahmen 1. Grundsatz
1. Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen.
2. Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.