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§ 41 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 3. Übrige Vorschriften

V. Haftung und Verantwortlichkeit
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§ 41 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 3. Übrige Vorschriften

1. Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.

2. Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.

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