Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.61 CH-SG

§ 40 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

V. Haftung und Verantwortlichkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1. Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

2. Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.

← § 39 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich Träger § 41 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →