211.61
CH-SG
§ 40 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
V. Haftung und Verantwortlichkeit
§ 40 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
1. Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2. Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.