Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.61 CH-SG

§ 4 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Freiheit von Lehre und Forschung

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Freiheit von Lehre und Forschung

1. Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.

← § 3 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich Träger § 5 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →