211.61
CH-SG
§ 4 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Freiheit von Lehre und Forschung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Freiheit von Lehre und Forschung
1. Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.