211.61
CH-SG
§ 39 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Haftung 1. Der Hochschule
V. Haftung und Verantwortlichkeit
§ 39 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Haftung 1. Der Hochschule
1. Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
2. Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen.