Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.61 CH-SG

§ 34 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Leistungen der Studierenden

IV. Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Leistungen der Studierenden

1. Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.

2. Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden.

3. Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird.

4. Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Studiengelder zu erheben.

← § 33 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich Träger § 35 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →