Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.61 CH-SG

§ 33 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Deckung der Aufwendungen

IV. Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Deckung der Aufwendungen

1. Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten

1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezogen, auf Grund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden;

2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton;

3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken müssen;

4. durch Studiengelder und Gebühren;

5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen.

← § 32 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich Träger § 34 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →