211.61
CH-SG
§ 33 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Deckung der Aufwendungen
IV. Finanzen
§ 33 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Deckung der Aufwendungen
1. Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten
1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezogen, auf Grund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden;
2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton;
3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken müssen;
4. durch Studiengelder und Gebühren;
5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen.