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§ 32 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Finanzkontrolle

IV. Finanzen
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§ 32 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Finanzkontrolle

1. Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig.

2. Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.

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