211.61
CH-SG
§ 30 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Nachtragskredite
IV. Finanzen
§ 30 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Nachtragskredite
1. Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können.
2. Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzuholen.
3. Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.