211.61
CH-SG
§ 3 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Aufgabe der Hochschule
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Aufgabe der Hochschule
1. Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilpädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.
2. Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistungen.
3. Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
4. Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht.