211.61
CH-SG
§ 29 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten
IV. Finanzen
§ 29 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten
1. Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung übertragen werden.
2. Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.