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§ 25 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. Anstellung

III. Angehörige der Hochschule
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§ 25 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. Anstellung

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlich-rechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstellung möglich.

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