211.61
CH-SG
§ 21 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 2. Befugnisse
II. Organisation
§ 21 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 2. Befugnisse
1. Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.