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§ 21 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 2. Befugnisse

II. Organisation
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§ 21 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 2. Befugnisse

1. Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.

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