211.61
CH-SG
§ 20 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Leitung der Hochschule 1. Auftrag
II. Organisation
§ 20 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Leitung der Hochschule 1. Auftrag
1. Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
2. Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.