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§ 19 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 5. Delegation von Aufgaben

II. Organisation
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§ 19 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 5. Delegation von Aufgaben

1. Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.

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