§ 18 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - b) Im Einzelnen
§ 18 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · b) Im Einzelnen
1. Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben
1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.
2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungsgängen.
3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche.
4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zweifelsfall über deren Durchführung.
6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in verwandten Bereichen.
7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 12 Absatz 2.
8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse fest.
10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Disziplinarwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache.
11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers.
12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen.
13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voranschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voranschlages.
14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkantone allfällige Nachtragskredite.
15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen von grösserer Tragweite.
16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und -diplome.
17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin.
19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen Gründen.
20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter Instanzen der Hochschule.
22. Er wählt die Rekurskommission.
23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schiedsgerichte.
24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hochschule.
25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der Vereinbarung notwendig sind.