211.61
CH-SG
§ 17 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 4. Aufgaben a) Grundsätzliche
II. Organisation
§ 17 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 4. Aufgaben a) Grundsätzliche
1. Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungsauftrag.
2. Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.