211.61
CH-SG
§ 14 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Hochschulrat 1. Zusammensetzung
II. Organisation
§ 14 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Hochschulrat 1. Zusammensetzung
1. Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.
2. Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsidenten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
3. Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen
1. die Leitung der Hochschule;
2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.