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§ 10 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträgerkantonen in die Trägerschaft

I. Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträgerkantonen in die Trägerschaft

1. Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.

2. Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige Instanz.

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