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211.61 CH-SG

§ 1 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Träger

I. Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Träger

1. Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hochschule HfH, nachfolgend Hochschule).

2. Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.

Träger § 2 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich →

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