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Art. 7 Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen - Vermögensverwaltung

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Art. 7 Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen · Vermögensverwaltung

1. Die Rechnungsführung wird durch den Kanton St.Gallen besorgt.

2. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die kantonale Finanzkontrolle.

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