211.54
CH-SG
Art. 6 Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen - Höhe der Beiträge
Art. 6 Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen · Höhe der Beiträge
1. Die Beiträge werden anhand der Angaben im begründeten schriftlichen Gesuch bemessen. Zusätzlich werden die Angaben aus dem Stipendiengesuch berücksichtigt, sofern ein Stipendiengesuch eingereicht wurde. Sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt
a) entspricht der Höchstbetrag je Person und Jahr dem Höchstansatz bei den kantonalen Stipendien für nicht verheiratete Personen auf der Tertiärstufe;
b) beträgt der Mindestbetrag je Person und Jahr Fr. 500.-.