211.54
CH-SG
Art. 5 Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen - Beiträge
Art. 5 Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen · Beiträge
1. Über die Gewährung von Beiträgen entscheidet die Leitung der Abteilung Stipendien und Studiendarlehen.
2. Beiträge werden in der Regel aufgrund eines begründeten schriftlichen Gesuchs an die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen ausgerichtet.