211.54
CH-SG
Art. 4 Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen - Fondsverwaltung
Art. 4 Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen · Fondsverwaltung
1. Die Verwaltung des Ausbildungsfonds erfolgt durch die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen im Generalsekretariat des Bildungsdepartementes.
2. Sämtliche Kosten der Verwaltung gehen zu Lasten des Fondsvermögens.