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Art. 2 Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen - Zweck

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Art. 2 Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen · Zweck

1. Der Ausbildungsfonds kann Personen in nachobligatorischen Aus- und Weiterbildungen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen mit Beiträgen unterstützen. Berücksichtigt werden ausgewiesene Härtefälle.

2. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Person in Aus- oder Weiterbildung aufgrund besonderer Umstände erhebliche Kosten zu tragen hat, die weder durch eigene finanzielle Mittel, finanzielle Mittel der Eltern, Stipendien, Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe gedeckt werden können.

3. Besondere Umstände können insbesondere aufgrund der Familiensituation, gesundheitlichen Schwierigkeiten oder Schicksalsschlägen vorliegen.

4. Der Ausbildungsfonds verfolgt keinen kommerziellen Zweck und erstrebt keinen Gewinn.

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