211.51
StipV
CH-SG
Art. 8 Stipendienverordnung (StipV) - Stipendienrechtlicher Wohnsitz[[1]](#articletitle_text_fn_296187_2_1_c)
I. Allgemeines - 1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 8 StipV · Stipendienrechtlicher Wohnsitz[[1]](#articletitle_text_fn_296187_2_1_c)
1. Gesuchstellende Personen ohne Eltern haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn hier die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat.
2. Anerkannte Flüchtlinge, deren Eltern keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie ihm zugewiesen sind.