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211.51 StipV CH-SG

Art. 8 Stipendienverordnung (StipV) - Stipendienrechtlicher Wohnsitz[[1]](#articletitle_text_fn_296187_2_1_c)

I. Allgemeines - 1. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 8 StipV · Stipendienrechtlicher Wohnsitz[[1]](#articletitle_text_fn_296187_2_1_c)

1. Gesuchstellende Personen ohne Eltern haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn hier die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat.

2. Anerkannte Flüchtlinge, deren Eltern keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie ihm zugewiesen sind.

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