211.51
StipV
CH-SG
Art. 44 Stipendienverordnung (StipV) - Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. April 2015
IV. Schlussbestimmungen
Art. 44 StipV · Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. April 2015
1. Das Gesuch um Beiträge an eine Ausbildung, für die bereits vor dem 1. August 2015 für eine andere Ausbildungsperiode Beiträge ausgerichtet wurden, wird nach bisherigem Recht beurteilt, wenn dieses für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller günstiger ist. Ausgenommen ist die Berechnung des anrechenbaren Vermögens der Eltern nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses.