Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.51 StipV CH-SG

Art. 40 Stipendienverordnung (StipV) - Zinsen und Rückzahlung

III. Verfahren - 3. Studiendarlehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 StipV · Zinsen und Rückzahlung

1. Das Amt für Finanzdienstleistungen stellt für Zinsen und Rückzahlung der Studiendarlehen vor dem Zahlungstermin Rechnung.

2. Werden Zinsen oder Rückzahlungen von Studiendarlehen nicht rechtzeitig geleistet, mahnt das Amt für Finanzdienstleistungen die pflichtige Person unter Ansetzung einer Verzugsfrist von 30 Tagen. Nach Ablauf der Verzugsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Überdies sind die Barauslagen zu erstatten, die dem Kanton aus dem Inkasso erwachsen.

← Art. 39 StipV Stipendienverordnung (StipV) - Beitragsberechtigung a) Grundsatz[[1]](#articletitle_text_fn_296180_2_1_c) Art. 41 StipV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →