211.51
StipV
CH-SG
Art. 40 Stipendienverordnung (StipV) - Zinsen und Rückzahlung
III. Verfahren - 3. Studiendarlehen
Art. 40 StipV · Zinsen und Rückzahlung
1. Das Amt für Finanzdienstleistungen stellt für Zinsen und Rückzahlung der Studiendarlehen vor dem Zahlungstermin Rechnung.
2. Werden Zinsen oder Rückzahlungen von Studiendarlehen nicht rechtzeitig geleistet, mahnt das Amt für Finanzdienstleistungen die pflichtige Person unter Ansetzung einer Verzugsfrist von 30 Tagen. Nach Ablauf der Verzugsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Überdies sind die Barauslagen zu erstatten, die dem Kanton aus dem Inkasso erwachsen.