211.51
StipV
CH-SG
Art. 36 Stipendienverordnung (StipV) - Auszahlung
III. Verfahren - 2. Stipendien
Art. 36 StipV · Auszahlung
1. Stipendien werden grundsätzlich in Halbjahresraten, für Lehrlinge in Jahresraten ausbezahlt.
2. Sie werden in der Regel während der Ausbildungsperiode ausbezahlt, für die sie bestimmt sind.