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211.51 StipV CH-SG

Art. 36 Stipendienverordnung (StipV) - Auszahlung

III. Verfahren - 2. Stipendien
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Art. 36 StipV · Auszahlung

1. Stipendien werden grundsätzlich in Halbjahresraten, für Lehrlinge in Jahresraten ausbezahlt.

2. Sie werden in der Regel während der Ausbildungsperiode ausbezahlt, für die sie bestimmt sind.

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