211.51
StipV
CH-SG
Art. 3 Stipendienverordnung (StipV) - c) Vorbildung
I. Allgemeines - 1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 3 StipV · c) Vorbildung
1. Für eine Vorbildung werden Beiträge geleistet, wenn sie für die Zulassung zu einer beitragsberechtigten Ausbildung vorausgesetzt wird.