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211.51 StipV CH-SG

Art. 3 Stipendienverordnung (StipV) - c) Vorbildung

I. Allgemeines - 1. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 3 StipV · c) Vorbildung

1. Für eine Vorbildung werden Beiträge geleistet, wenn sie für die Zulassung zu einer beitragsberechtigten Ausbildung vorausgesetzt wird.

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