211.51
StipV
CH-SG
Art. 29 Stipendienverordnung (StipV) - Fehlbetragsrechnung
II. Bemessung[[1]](#titletitle_text_fn_62150_2_1_c) - 2. Stipendien
Art. 29 StipV · Fehlbetragsrechnung
1. Das Stipendium entspricht dem Fehlbetrag zwischen den anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person einerseits sowie ihrer angerechneten Eigenleistung und dem angerechneten Elternbeitrag anderseits.
2. Vorbehalten bleiben der Mindestansatz nach Art. 30a dieses Erlasses und die Höchstansätze nach Art. 30 dieses Erlasses.