211.51
StipV
CH-SG
Art. 23 Stipendienverordnung (StipV) - 2. Mindestansätze
II. Bemessung[[1]](#titletitle_text_fn_62150_2_1_c) - 1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 23 StipV · 2. Mindestansätze
1. Der gesuchstellenden Person wird wenigstens ein jährliches Einkommen von Fr. 6000.-- angerechnet.
2. Studierenden der Sekundarstufe II, die zu Beginn der Ausbildung das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Einkommen von Fr. 1500.-- angerechnet.
3. Für eine gesuchstellende Person, die eine Erstausbildung abgeschlossen hat und während wenigstens zweier Jahre erwerbstätig und finanziell unabhängig war, erhöht sich das angerechnete Einkommen um Fr. 1000.--.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B.2023.84 · sg (Art. 23 StipV)
Reduction of Education Subsidies Based on Program Intensity
Mentioned in the context of the minimum income to be imputed to the applicant when determining the shortfall.