211.51
StipV
CH-SG
Art. 22 Stipendienverordnung (StipV) - Eigenleistungen a) Einkünfte und Zuwendungen 1. Grundsatz
II. Bemessung[[1]](#titletitle_text_fn_62150_2_1_c) - 1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 22 StipV · Eigenleistungen a) Einkünfte und Zuwendungen 1. Grundsatz
1. Als Eigenleistung werden die gesamten um die steuerlich anerkannten Gewinnungskosten gekürzten Einkünfte und erhaltenen Zuwendungen der gesuchstellenden Person und ihrer Ehegattin bzw. ihres Ehegatten angerechnet.
2. Angerechnet werden auch
a) die für sie bestimmten Versicherungsleistungen, insbesondere Renten, soweit sie nicht im steuerbaren Einkommen der Eltern enthalten sind;
b) gemeinnützige Leistungen Dritter, soweit sie die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten übersteigen.