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211.51 StipV CH-SG

Art. 20 Stipendienverordnung (StipV) - c) Zuschläge 1. Unterhaltspflicht

II. Bemessung[[1]](#titletitle_text_fn_62150_2_1_c) - 1. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 20 StipV · c) Zuschläge 1. Unterhaltspflicht

1. Für jede Person, für welche die gesuchstellende Person unterhaltspflichtig ist und Unterhaltsbeiträge leistet, wird folgender Zuschlag angerechnet

a) bis zum vollendeten sechsten Altersjahr: Fr. 3‘000.--;

b) bis zum vollendeten zwölften Altersjahr: Fr. 4‘200.--;

c) ab dem vollendeten zwölften Altersjahr: Fr. 6‘000.--.

2. Über den Zuschlag hinaus geleistete Unterhaltsbeiträge werden angerechnet, wenn sie gerichtlich verfügt oder genehmigt sind.

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