211.51
StipV
CH-SG
Art. 20 Stipendienverordnung (StipV) - c) Zuschläge 1. Unterhaltspflicht
II. Bemessung[[1]](#titletitle_text_fn_62150_2_1_c) - 1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 20 StipV · c) Zuschläge 1. Unterhaltspflicht
1. Für jede Person, für welche die gesuchstellende Person unterhaltspflichtig ist und Unterhaltsbeiträge leistet, wird folgender Zuschlag angerechnet
a) bis zum vollendeten sechsten Altersjahr: Fr. 3‘000.--;
b) bis zum vollendeten zwölften Altersjahr: Fr. 4‘200.--;
c) ab dem vollendeten zwölften Altersjahr: Fr. 6‘000.--.
2. Über den Zuschlag hinaus geleistete Unterhaltsbeiträge werden angerechnet, wenn sie gerichtlich verfügt oder genehmigt sind.