211.51
StipV
CH-SG
Art. 19 Stipendienverordnung (StipV) - b) Grundbetrag
II. Bemessung[[1]](#titletitle_text_fn_62150_2_1_c) - 1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 19 StipV · b) Grundbetrag
1. Der Grundbetrag beträgt für eine Person
a)* im Haushalt der Eltern: Fr. 9'000.-;
b)* im eigenen Haushalt: Fr. 20'000.-;
c) im ehelichen Haushalt: Fr. 29‘000.--.
2. Der Grundbetrag für den eigenen Haushalt wird angerechnet, wenn
1. die Ausbildungsstätte vom Wohnsitz der Eltern nicht innerhalb von 60 Minuten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann;
2. die gesuchstellende Person nach Abschluss der Erstausbildung während wenigstens zweier Jahre erwerbstätig und finanziell unabhängig war.