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211.51 StipV CH-SG

Art. 19 Stipendienverordnung (StipV) - b) Grundbetrag

II. Bemessung[[1]](#titletitle_text_fn_62150_2_1_c) - 1. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 19 StipV · b) Grundbetrag

1. Der Grundbetrag beträgt für eine Person

a)* im Haushalt der Eltern: Fr. 9'000.-;

b)* im eigenen Haushalt: Fr. 20'000.-;

c) im ehelichen Haushalt: Fr. 29‘000.--.

2. Der Grundbetrag für den eigenen Haushalt wird angerechnet, wenn

1. die Ausbildungsstätte vom Wohnsitz der Eltern nicht innerhalb von 60 Minuten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann;

2. die gesuchstellende Person nach Abschluss der Erstausbildung während wenigstens zweier Jahre erwerbstätig und finanziell unabhängig war.

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