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211.51 StipV CH-SG

Art. 16 Stipendienverordnung (StipV) - b) Material, Lehrmittel und Nebenkosten

II. Bemessung[[1]](#titletitle_text_fn_62150_2_1_c) - 1. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 16 StipV · b) Material, Lehrmittel und Nebenkosten

1. Als Kosten für Material und Lehrmittel, das für die Ausbildung notwendig ist, und als Nebenkosten werden

a)* je Jahr in der Regel höchstens Fr. 2'000.- angerechnet;

b)* im ersten Jahr der ersten Ausbildung auf der Sekundärstufe II und im ersten Jahr der ersten Ausbildung auf der Tertiärstufe zusätzlich je Fr. 1'000.- für einen Computer angerechnet.

2. Kosten für Material und Lehrmittel, das der gesuchstellenden Person auch nach Abschluss der Ausbildung dient, werden nach Massgabe der üblichen Amortisationsgrundsätze angerechnet.

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