211.51
StipV
CH-SG
Art. 16 Stipendienverordnung (StipV) - b) Material, Lehrmittel und Nebenkosten
II. Bemessung[[1]](#titletitle_text_fn_62150_2_1_c) - 1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 16 StipV · b) Material, Lehrmittel und Nebenkosten
1. Als Kosten für Material und Lehrmittel, das für die Ausbildung notwendig ist, und als Nebenkosten werden
a)* je Jahr in der Regel höchstens Fr. 2'000.- angerechnet;
b)* im ersten Jahr der ersten Ausbildung auf der Sekundärstufe II und im ersten Jahr der ersten Ausbildung auf der Tertiärstufe zusätzlich je Fr. 1'000.- für einen Computer angerechnet.
2. Kosten für Material und Lehrmittel, das der gesuchstellenden Person auch nach Abschluss der Ausbildung dient, werden nach Massgabe der üblichen Amortisationsgrundsätze angerechnet.