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211.51 StipV CH-SG

Art. 10 Stipendienverordnung (StipV) - Altersbegrenzung[[1]](#articletitle_text_fn_296189_2_1_c)

I. Allgemeines - 2. Stipendien
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Art. 10 StipV · Altersbegrenzung[[1]](#articletitle_text_fn_296189_2_1_c)

1. Stipendien werden gewährt, wenn die Zeit zwischen dem voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung und der Berechtigung auf Altersleistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wenigstens dreimal länger ist als die ordentliche Ausbildungsdauer.

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