211.51
StipV
CH-SG
Art. 10 Stipendienverordnung (StipV) - Altersbegrenzung[[1]](#articletitle_text_fn_296189_2_1_c)
I. Allgemeines - 2. Stipendien
Art. 10 StipV · Altersbegrenzung[[1]](#articletitle_text_fn_296189_2_1_c)
1. Stipendien werden gewährt, wenn die Zeit zwischen dem voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung und der Berechtigung auf Altersleistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wenigstens dreimal länger ist als die ordentliche Ausbildungsdauer.