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211.51 StipV CH-SG

Art. 1 Stipendienverordnung (StipV) - Beitragsberechtigung a) Grundsatz[[1]](#articletitle_text_fn_296180_2_1_c)

I. Allgemeines - 1. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 1 StipV · Beitragsberechtigung a) Grundsatz[[1]](#articletitle_text_fn_296180_2_1_c)

1. Soweit Ausbildungsstätte und Ausbildung durch Bund, interkantonale Organe, Kanton St.Gallen oder Standortkanton anerkannt wurden, werden Beiträge geleistet für

a)* die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder Berufsattests nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung sowie die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses nach erlangtem Berufsattest;[4]

b) die Ausbildung an einer Mittelschule zur Erlangung einer Maturität oder eines anerkannten Diploms;

bbis)* die Ausbildung an einer höheren Fachschule, wenn sie als Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder als Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert;

c) das Studium an einer Universität oder Fachhochschule.

Stipendienverordnung (StipV) - Beitragsberechtigung a) Grundsatz[[1]](#articletitle_text_fn_296180_2_1_c) Art. 2 StipV →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2023.84 · sg (Art. 1 lit. bbis StipV)
Reduction of Education Subsidies Based on Program Intensity
Cited in the background section regarding recognized educational institutions, although the main ground for the decision rests on other articles.