211.51
StipV
CH-SG
Art. 1 Stipendienverordnung (StipV) - Beitragsberechtigung a) Grundsatz[[1]](#articletitle_text_fn_296180_2_1_c)
I. Allgemeines - 1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1 StipV · Beitragsberechtigung a) Grundsatz[[1]](#articletitle_text_fn_296180_2_1_c)
1. Soweit Ausbildungsstätte und Ausbildung durch Bund, interkantonale Organe, Kanton St.Gallen oder Standortkanton anerkannt wurden, werden Beiträge geleistet für
a)* die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder Berufsattests nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung sowie die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses nach erlangtem Berufsattest;[4]
b) die Ausbildung an einer Mittelschule zur Erlangung einer Maturität oder eines anerkannten Diploms;
bbis)* die Ausbildung an einer höheren Fachschule, wenn sie als Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder als Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert;
c) das Studium an einer Universität oder Fachhochschule.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B.2023.84 · sg (Art. 1 lit. bbis StipV)
Reduction of Education Subsidies Based on Program Intensity
Cited in the background section regarding recognized educational institutions, although the main ground for the decision rests on other articles.