211.5
StipG
CH-SG
Art. 8 Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - Höhe der Leistungen a) Rahmen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 StipG · Höhe der Leistungen a) Rahmen
1. Die Regierung erstattet dem Grossen Rat mit dem Voranschlag des Staates Bericht über die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen, die für die einzelnen Ausbildungs- und Weiterbildungsarten vorzusehen sind, und stellt Antrag über die erforderlichen Kredite.
2. Gestützt auf die Kreditbeschlüsse des Grossen Rates setzt die Regierung die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen auf dem Verordnungsweg fest.