Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.5 StipG CH-SG

Art. 8 Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - Höhe der Leistungen a) Rahmen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 StipG · Höhe der Leistungen a) Rahmen

1. Die Regierung erstattet dem Grossen Rat mit dem Voranschlag des Staates Bericht über die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen, die für die einzelnen Ausbildungs- und Weiterbildungsarten vorzusehen sind, und stellt Antrag über die erforderlichen Kredite.

2. Gestützt auf die Kreditbeschlüsse des Grossen Rates setzt die Regierung die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen auf dem Verordnungsweg fest.

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