Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.5 StipG CH-SG

Art. 7 Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - b) Eignung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 StipG · b) Eignung

1. Stipendien und Studiendarlehen werden nur begabten und charakterlich geeigneten Bewerbern gewährt.

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