Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.5 StipG CH-SG

Art. 6 Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - Persönliche Voraussetzungen a) stipendienrechtlicher Wohnsitz 1. allgemein

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 StipG · Persönliche Voraussetzungen a) stipendienrechtlicher Wohnsitz 1. allgemein

1. Der Bewerber hat Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen, wenn er stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat.

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