211.5
StipG
CH-SG
Art. 3bis Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - Höhere Berufsbildung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3bis StipG · Höhere Berufsbildung
1. Die Regierung kann durch Verordnung Angebote der höheren Berufsbildung einem Hochschulstudium gleichstellen.