Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.5 StipG CH-SG

Art. 3bis Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - Höhere Berufsbildung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3bis StipG · Höhere Berufsbildung

1. Die Regierung kann durch Verordnung Angebote der höheren Berufsbildung einem Hochschulstudium gleichstellen.

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